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Konto 3500Umsatzsteuer-Verbindlichkeiten

Klasse 3 · Verbindlichkeiten und RückstellungenPassivkontoZugänge im Haben, Abgänge im Soll

Konto 3500 sammelt die aus Ausgangsrechnungen geschuldete Umsatzsteuer (Traglast) — jene Steuer, die das Unternehmen von seinen Kunden kassiert und an das Finanzamt weiterreicht. Es ist das Gegenstück zum Vorsteuerkonto 2500 und steht als Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt in Klasse 3 auf der Passivseite. In der Praxis wird die geschuldete USt häufig nach Steuersätzen auf die Unterkonten 3501 (20 %), 3502 (10 %) und 3503 (13 %) aufgeteilt und im Sammelkonto 3500 zusammengeführt.

Einordnung: Kontenklasse 3 (Verbindlichkeiten und Rückstellungen) · Bilanz.

Wann buche ich auf dieses Konto?

  • Bei jeder Ausgangsrechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer — die USt-Traglast entsteht mit der Leistung (Soll-Versteuerung) bzw. mit der Vereinnahmung (Ist-Versteuerung, § 17 UStG).
  • Bei der monatlichen bzw. quartalsweisen UVA-Ermittlung, wenn die geschuldete USt der abziehbaren Vorsteuer gegenübergestellt wird.
  • Für Eigenverbrauch und unentgeltliche Zuwendungen, soweit sie umsatzsteuerpflichtig sind.

Nicht auf 3500 gehört die abziehbare Vorsteuer aus Eingangsrechnungen — das ist eine Forderung an das Finanzamt und steht auf 2500. Die nach Saldierung verbleibende Zahllast wird auf 3520 (USt-Vorauszahlung) ermittelt und ans Abgabenkonto 3600 umgebucht. Erwerbsteuer aus IG-Erwerb (3530) und Reverse-Charge-USt (3540) sind gesonderte Schuldkonten mit eigener UVA-Behandlung.

Buchungssätze

Ausgangsrechnung 20 %, 3.600,00 € brutto
SollHabenBetrag
2000 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen3.600,00 €
4000 Erlöse 20% USt3.000,00 €
3501 USt 20%600,00 €

Die geschuldete Umsatzsteuer entsteht auf dem satzbezogenen Unterkonto 3501 und fließt in das Sammelkonto 3500 (USt-Verbindlichkeiten). Der Nettoerlös geht auf 4000, die Bruttoforderung auf das Debitorenkonto.

Ermittlung der Zahllast — Saldierung mit der Vorsteuer
SollHabenBetrag
3500 Umsatzsteuer-Verbindlichkeiten600,00 €
2500 Vorsteuern230,00 €
3520 USt-Vorauszahlung370,00 €

Zum UVA-Termin wird die geschuldete USt gegen die abziehbare Vorsteuer verrechnet; der Überhang ist die Zahllast und wird auf 3520 festgehalten. Übersteigt die Vorsteuer die USt, ergibt sich stattdessen ein Guthaben.

Steuerbezug

Steuercode: U20, U10, U13. Die geschuldete Umsatzsteuer wird in der UVA nach Sätzen (20 %, 10 %, 13 %) getrennt ausgewiesen, ebenso die zugehörigen Bemessungsgrundlagen. Die Vorauszahlung ist am 15. des zweitfolgenden Monats fällig.

Geschuldete Umsatzsteuer als Verbindlichkeit

Mit jeder steuerpflichtigen Ausgangsleistung entsteht eine Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt. Das Unternehmen weist die USt in der Rechnung gesondert aus, kassiert sie vom Kunden und schuldet sie dem Fiskus — es ist insoweit nur Inkassostelle. Diese Traglast wird auf 3500 (bzw. den satzbezogenen Unterkonten 3501/3502/3503) im Haben erfasst und ist das spiegelbildliche Gegenstück zur abziehbaren Vorsteuer auf 2500. Für die Entstehung ist bei der Soll-Versteuerung die Leistungserbringung maßgeblich, bei der Ist-Versteuerung nach § 17 UStG die Vereinnahmung des Entgelts.

Von der Traglast zur Zahllast

In der Umsatzsteuervoranmeldung wird die geschuldete USt der abziehbaren Vorsteuer gegenübergestellt. Die geschuldete Steuer erscheint nach Sätzen getrennt (20 %, 10 %, 13 %); die abziehbare Vorsteuer steht gesammelt gegenüber. Die Differenz ist die Zahllast — der tatsächlich abzuführende Betrag — und wird auf 3520 festgehalten. Übersteigt die Vorsteuer die geschuldete USt, entsteht ein Guthaben, das gutgeschrieben oder mit künftigen Zahllasten verrechnet wird.

Fälligkeit und Weiterverrechnung ans Finanzamt

Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist am 15. des zweitfolgenden Monats fällig (§ 21 UStG): Die USt des Monats Jänner ist bis zum 15. März zu melden und zu entrichten. Die auf 3520 ermittelte Zahllast wird auf das Abgabenkonto (Verbindlichkeiten gegenüber Finanzamt, 3600) umgebucht und von dort bezahlt. Bei Fragen zur richtigen Zuordnung eines Umsatzes ist die Beurteilung im Einzelfall Sache der steuerlichen Vertretung.

Häufige Fragen

Fachlich geprüft am 8.7.2026.

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