Auf Konto 3530 wird die Erwerbsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb erfasst — die Umsatzsteuer, die der österreichische Erwerber beim Warenbezug von einem Unternehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat selbst schuldet. Der EU-Lieferant stellt steuerfrei fakturiert (innergemeinschaftliche Lieferung), der Erwerber berechnet die österreichische USt und schuldet sie als Erwerbsteuer. Bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung steht der Erwerbsteuer ein gleich hoher Vorsteuerabzug (2505) gegenüber — es bleibt ein Nullsummenspiel.
Einordnung: Kontenklasse 3 (Verbindlichkeiten und Rückstellungen) · Bilanz.
Wann buche ich auf dieses Konto?
- Bei innergemeinschaftlichem Erwerb von Waren von einem Unternehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat unter Verwendung der eigenen UID-Nummer.
- Beim innergemeinschaftlichen Verbringen eigener Waren aus einem anderen Mitgliedstaat ins Inland.
- Immer gemeinsam mit der Gegenbuchung des Vorsteuerabzugs auf 2505, soweit die Abzugsberechtigung besteht.
Nicht auf 3530 gehört die USt aus Reverse-Charge-Dienstleistungen (§ 19 UStG) — diese läuft über 3540. Auch die Einfuhrumsatzsteuer aus Drittlandsimporten ist gesondert zu behandeln (3545). Fehlt die Vorsteuerabzugsberechtigung ganz oder teilweise (z. B. bei unecht steuerbefreiten Umsätzen), wird die Erwerbsteuer zum echten Kostenfaktor und ist nicht neutral.
Buchungssätze
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 5080 Aufwand innergemeinschaftlicher Erwerb | 6.500,00 € | |
| 3300 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 6.500,00 € |
Der EU-Lieferant fakturiert steuerfrei; die Nettoschuld gegenüber dem Lieferanten steht auf dem Kreditorenkonto, der Wareneinsatz auf dem Erwerbs-Aufwandskonto.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 2505 Vorsteuer aus IG-Erwerb | 1.300,00 € | |
| 3530 Erwerbsteuer IG-Erwerb | 1.300,00 € |
Die selbst berechnete Erwerbsteuer (20 % von 6.500,00 €) wird geschuldet und zugleich als Vorsteuer abgezogen. Bei voller Abzugsberechtigung heben sich beide Positionen auf — die USt bleibt liquiditätsneutral.
Steuerbezug
Steuercode: IGE20. Die Bemessungsgrundlage des IG-Erwerbs und die geschuldete Erwerbsteuer werden in der UVA gesondert ausgewiesen; der korrespondierende Vorsteuerabzug (2505) wird getrennt erfasst. Voraussetzung ist die Verwendung der eigenen UID gegenüber dem Lieferanten.
Verlagerung der Steuerschuld auf den Erwerber
Beim innergemeinschaftlichen Erwerb bezieht ein österreichisches Unternehmen Waren von einem Unternehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat. Der Lieferant behandelt den Vorgang als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und stellt netto in Rechnung. Die Umsatzbesteuerung wird ins Bestimmungsland verlagert: Der Erwerber berechnet die österreichische Umsatzsteuer selbst und schuldet sie als Erwerbsteuer. Voraussetzung ist, dass der Erwerber gegenüber dem Lieferanten seine eigene UID-Nummer verwendet — nur so greift das Bestimmungslandprinzip sauber.
Das Nullsummenspiel: Erwerbsteuer gegen Vorsteuer
Die geschuldete Erwerbsteuer wird auf 3530 im Haben erfasst. Ist das Unternehmen voll zum Vorsteuerabzug berechtigt, steht ihr ein gleich hoher Vorsteuerabzug auf 2505 gegenüber. In der UVA erscheinen beide Beträge — geschuldete Erwerbsteuer und abziehbare Vorsteuer — und heben einander auf. Der IG-Erwerb ist damit für den vollen Vorsteuerabzieher liquiditätsneutral. Fehlt die Abzugsberechtigung, etwa bei unecht steuerbefreiten Umsätzen, wird die Erwerbsteuer zur echten Belastung.
Ausweis in der Umsatzsteuervoranmeldung
Die Bemessungsgrundlage des innergemeinschaftlichen Erwerbs und die darauf entfallende Erwerbsteuer werden in der UVA gesondert ausgewiesen; der korrespondierende Vorsteuerabzug wird getrennt erfasst. Zu unterscheiden ist der IG-Erwerb von Waren streng von der Reverse-Charge-Besteuerung sonstiger Leistungen (§ 19 UStG, Konto 3540) und von der Einfuhrumsatzsteuer bei Drittlandsimporten (3545). Ob ein konkreter Bezug einen IG-Erwerb darstellt, ist im Zweifel mit der steuerlichen Vertretung zu klären.