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Konto 2509Vorsteuer aus Bauleistungen §19 Abs.1a

Klasse 2 · Forderungen und GeldkontenAktivkontoZugänge im Soll, Abgänge im Haben

Auf 2509 wird die Vorsteuer aus Bauleistungen erfasst, für die nach § 19 Abs. 1a UStG das Reverse-Charge-Verfahren zwischen inländischen Unternehmern gilt. Beauftragt ein Bauunternehmer einen Subunternehmer mit einer Bauleistung, schuldet der Auftraggeber die Umsatzsteuer selbst und zieht sie zugleich als Vorsteuer ab. Der Subunternehmer stellt netto mit dem Hinweis „Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über“ aus.

Einordnung: Kontenklasse 2 (Forderungen und Geldkonten) · Bilanz.

Wann buche ich auf dieses Konto?

  • Wenn ein Unternehmer eine Bauleistung im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG von einem anderen Unternehmer bezieht und selbst üblicherweise Bauleistungen erbringt oder mit der Erbringung beauftragt wurde.
  • Immer zusammen mit der geschuldeten Umsatzsteuer auf 3541 — beide Beträge sind gleich hoch.

Reverse Charge für sonstige Leistungen von ausländischen Unternehmern läuft über 2506, der innergemeinschaftliche Warenerwerb über 2505. Wird eine Bauleistung an einen Nichtunternehmer oder einen Bauherrn erbracht, der selbst keine Bauleistungen erbringt, gilt der Sondertatbestand nicht — dann wird ganz normal mit ausgewiesener Umsatzsteuer fakturiert (Vorsteuer 2500).

Buchungssätze

Subunternehmer-Bauleistung (Trockenbau), 8.000,00 € netto (RC 20 %)
SollHabenBetrag
5300 Fremdleistungen8.000,00 €
2509 Vorsteuer aus Bauleistungen §19 Abs.1a1.600,00 €
3300 Verbindlichkeiten aus L+L8.000,00 €
3541 USt aus Bauleistungen §19 Abs.1a1.600,00 €

Die Rechnung des Subunternehmers ist netto. Der Auftraggeber berechnet die 20 % selbst: 1.600 € geschuldete USt auf 3541 und zugleich 1.600 € abziehbare Vorsteuer auf 2509. Der Fremdleistungsaufwand bleibt der Nettobetrag.

Elektroinstallation durch Subunternehmer, 3.500,00 € netto (RC 20 %)
SollHabenBetrag
5300 Fremdleistungen3.500,00 €
2509 Vorsteuer aus Bauleistungen §19 Abs.1a700,00 €
3300 Verbindlichkeiten aus L+L3.500,00 €
3541 USt aus Bauleistungen §19 Abs.1a700,00 €

Gleiche Systematik bei kleinerem Auftrag: geschuldete Umsatzsteuer und abziehbare Vorsteuer gleichen sich beim vorsteuerabzugsberechtigten Auftraggeber aus.

Steuerbezug

Steuercode: RC20. Die Vorsteuer aus Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a wird wie die übrige Reverse-Charge-Vorsteuer umsatzsteuerlich gesondert erfasst. Die selbst geschuldete Umsatzsteuer wird in der UVA getrennt ausgewiesen.

Bauleistungen im Reverse-Charge-Verfahren

Der Bausektor kennt einen eigenen Reverse-Charge-Tatbestand: § 19 Abs. 1a UStG. Er gilt nicht für grenzüberschreitende Leistungen, sondern zwischen zwei inländischen Unternehmern. Beauftragt ein Bauunternehmer einen Subunternehmer mit einer Bauleistung — Trockenbau, Elektroinstallation, Erdarbeiten und Ähnliches —, geht die Steuerschuld auf den Auftraggeber über, wenn dieser selbst mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt ist oder üblicherweise solche erbringt. Ziel der Regelung ist die Eindämmung von Umsatzsteuerbetrug in der Bauwirtschaft (Malversationen mit Vorsteuer).

Buchung: Selbstberechnung und sofortiger Abzug

Der Subunternehmer stellt netto ohne Umsatzsteuer aus und weist auf den Übergang der Steuerschuld hin. Der Auftraggeber berechnet die Umsatzsteuer selbst, bucht sie als geschuldete Steuer auf 3541 und zieht sie im selben Voranmeldungszeitraum als Vorsteuer auf 2509 ab. Für den vorsteuerabzugsberechtigten Auftraggeber ist der Vorgang erfolgs- und zahlungsneutral, weil sich die beiden Steuerbeträge aufheben.

Abgrenzung und typische Fehler

Der häufigste Fehler ist, dass der Subunternehmer irrtümlich Umsatzsteuer ausweist. Dann schuldet er die Steuer kraft Rechnungslegung, der Empfänger darf sie aber nicht als Vorsteuer abziehen — die Rechnung ist zu berichtigen. Ebenso ist zu prüfen, ob überhaupt eine Bauleistung im Sinne der Verordnung vorliegt und ob der Empfänger die Voraussetzungen erfüllt; sonst wird regulär mit Umsatzsteuer fakturiert und die Vorsteuer läuft über 2500. Die Beurteilung im Einzelfall ist Sache der steuerlichen Vertretung.

Häufige Fragen

Fachlich geprüft am 8.7.2026.

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