Konto 2506 nimmt die Vorsteuer aus Reverse-Charge-Leistungen nach § 19 UStG auf. Bezieht ein österreichisches Unternehmen eine sonstige Leistung von einem ausländischen Unternehmer — etwa Online-Werbung, IT-Beratung oder eine Lizenz —, geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Er berechnet die Umsatzsteuer selbst, schuldet sie über 3540 und zieht die betragsgleiche Vorsteuer über 2506 ab.
Einordnung: Kontenklasse 2 (Forderungen und Geldkonten) · Bilanz.
Wann buche ich auf dieses Konto?
- Bei Bezug einer sonstigen Leistung von einem im Ausland ansässigen Unternehmer, bei der die Steuerschuld nach § 19 Abs. 1 UStG auf den Leistungsempfänger übergeht (Reverse Charge).
- Immer gemeinsam mit der geschuldeten Umsatzsteuer auf 3540 — beide Beträge sind gleich hoch.
Der Warenbezug aus der EU ist kein Reverse Charge, sondern innergemeinschaftlicher Erwerb (Vorsteuer 2505). Reverse Charge speziell für Bauleistungen zwischen inländischen Unternehmern nach § 19 Abs. 1a UStG läuft über das eigene Konto 2509. Reine Inlandsrechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer gehören auf 2500.
Buchungssätze
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 7500 Rechts- und Beratungskosten | 3.000,00 € | |
| 2506 Vorsteuer aus RC-Leistungen §19 | 600,00 € | |
| 3300 Verbindlichkeiten aus L+L | 3.000,00 € | |
| 3540 USt aus RC-Leistungen §19 | 600,00 € |
Die Rechnung des Ausländers enthält keine Umsatzsteuer. Der Leistungsempfänger rechnet sie selbst hinzu: 600 € als geschuldete USt auf 3540 und zugleich als abziehbare Vorsteuer auf 2506. Der Nettoaufwand bleibt unberührt.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 5200 Bezogene Leistungen | 1.250,00 € | |
| 2506 Vorsteuer aus RC-Leistungen §19 | 250,00 € | |
| 3300 Verbindlichkeiten aus L+L | 1.250,00 € | |
| 3540 USt aus RC-Leistungen §19 | 250,00 € |
Typischer Fall für digitale Dienstleister ohne österreichische Niederlassung: Die Steuerschuld kehrt sich um, Umsatzsteuer und Vorsteuer gleichen sich beim vorsteuerabzugsberechtigten Empfänger aus.
Steuerbezug
Steuercode: RC20. Die Vorsteuer aus Reverse-Charge-Leistungen wird umsatzsteuerlich gesondert erfasst. Die selbst geschuldete Umsatzsteuer wird mit ihrer Bemessungsgrundlage getrennt ausgewiesen.
Reverse Charge — Übergang der Steuerschuld
Beim Reverse-Charge-Verfahren nach § 19 UStG verlagert sich die Steuerschuld vom leistenden auf den empfangenden Unternehmer. Der typische Anwendungsfall: Ein österreichischer Betrieb bezieht eine sonstige Leistung — Beratung, Werbung, Software, Lizenzen — von einem Unternehmer ohne Sitz in Österreich. Der Leistende stellt netto und ohne Umsatzsteuer in Rechnung. Der Empfänger berechnet die österreichische Umsatzsteuer selbst, schuldet sie dem Finanzamt (Konto 3540) und darf sie im selben Voranmeldungszeitraum als Vorsteuer abziehen (Konto 2506).
Warum das Verfahren erfolgsneutral ist
Für einen voll vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer heben sich die geschuldete Umsatzsteuer und die abziehbare Vorsteuer exakt auf — die Buchung berührt weder den Aufwand noch die Zahllast in der Summe. Sinn des Verfahrens ist nicht ein Steuereffekt beim Empfänger, sondern die Sicherung des Steueraufkommens: Die Finanzverwaltung muss sich nicht an den ausländischen Leistungserbringer halten, sondern greift auf den inländischen Empfänger zu.
Abgrenzung
In der Umsatzsteuervoranmeldung werden die selbst geschuldete Steuer und die korrespondierende Vorsteuer gesondert erfasst. Wichtig ist die Abgrenzung: Warenbezug aus der EU ist innergemeinschaftlicher Erwerb (2505), Bauleistungen zwischen inländischen Unternehmern folgen dem Sondertatbestand des § 19 Abs. 1a UStG (2509). Bei Zweifeln über die Ansässigkeit des Leistenden oder den Leistungsort ist die Beurteilung im Einzelfall Sache der steuerlichen Vertretung.