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Konto 7680Bewirtung (50% nicht absetzbar)

Klasse 7 · Sonstiger betrieblicher AufwandAufwandskontoZugänge im Soll, Abgänge im Haben

Auf Konto 7680 werden Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden erfasst — etwa ein Geschäftsessen im Rahmen einer Geschäftsanbahnung. Ertragsteuerlich sind solche Bewirtungsaufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG in der Regel nur zur Hälfte abzugsfähig, wenn ihr Werbezweck nachgewiesen wird und die betriebliche Veranlassung überwiegt. Der umsatzsteuerliche Vorsteuerabzug bleibt davon unberührt.

Einordnung: Kontenklasse 7 (Sonstiger betrieblicher Aufwand) · Gewinn- und Verlustrechnung.

Wann buche ich auf dieses Konto?

  • Geschäftsessen mit Kunden oder Geschäftspartnern zur Anbahnung oder Pflege von Geschäftsbeziehungen mit erkennbarem Werbecharakter.
  • Bewirtung im Zuge einer Produktpräsentation oder Geschäftsverhandlung, wenn die betriebliche Veranlassung deutlich überwiegt.

Reine Repräsentationsaufwendungen ohne Werbecharakter (§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG) sind zur Gänze nicht abzugsfähig. Verpflegungsmehraufwand auf Dienstreisen (Taggelder) gehört zu den Reisekosten (7650), Werbegeschenke und klassische Werbung zum Werbeaufwand (7600). Die Verpflegung eigener Dienstnehmer folgt eigenen Regeln und ist von der Geschäftsfreundebewirtung zu trennen.

Buchungssätze

Geschäftsessen mit Kunde, 132,00 € brutto (10 % USt auf Speisen)
SollHabenBetrag
7680 Bewirtung120,00 €
2520 Vorsteuer 10 %12,00 €
2800 Bank (Standard)132,00 €

Der volle Nettoaufwand wird auf 7680 gebucht und die Vorsteuer bei betrieblicher Veranlassung zur Gänze abgezogen. Die ertragsteuerliche Kürzung auf 50 % erfolgt nicht in der laufenden Buchung, sondern außerbilanziell in der Mehr-Weniger-Rechnung der Steuererklärung. Manche Kanzleien buchen die abzugsfähige und die nicht abzugsfähige Hälfte auf getrennte Unterkonten — beide Vorgehensweisen führen zum selben steuerlichen Ergebnis.

Steuerbezug

Steuercode: V10, V20 · UVA-Kennzahl: 060. Der Vorsteuerabzug richtet sich nach dem Steuersatz der Rechnung (Speisen häufig 10 %, Getränke 20 %) und fließt in UVA-Kennzahl 060. Die 50-%-Grenze des § 20 EStG betrifft nur die Ertragsteuer, nicht die Vorsteuer.

Die 50-%-Regel des § 20 EStG

Bewirtungsaufwendungen bewegen sich im Grenzbereich zwischen betrieblicher Veranlassung und privater Lebensführung. Der Gesetzgeber trägt dem mit § 20 Abs. 1 Z 3 EStG Rechnung: Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden sind grundsätzlich zur Hälfte abzugsfähig, sofern nachgewiesen wird, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche Veranlassung weitaus überwiegt. Gelingt dieser Nachweis nicht, handelt es sich um Repräsentationsaufwand, der zur Gänze vom Abzug ausgeschlossen ist.

Trennung von Ertragsteuer und Umsatzsteuer

Wichtig ist die Unterscheidung zweier Ebenen. Auf der ertragsteuerlichen Ebene greift die 50-%-Kürzung; sie wird üblicherweise nicht in der laufenden Buchung abgebildet, sondern außerbilanziell in der Mehr-Weniger-Rechnung der Steuererklärung nachvollzogen. Auf der umsatzsteuerlichen Ebene bleibt der Vorsteuerabzug bei betrieblich veranlasster Bewirtung nach den allgemeinen Regeln des § 12 UStG grundsätzlich zur Gänze erhalten. Diese Zweiteilung wird in der Praxis häufig verwechselt.

Buchungsvarianten in der Praxis

Für die Verbuchung gibt es zwei gebräuchliche Wege. Entweder wird der volle Betrag auf 7680 gebucht und die Kürzung ausschließlich in der Mehr-Weniger-Rechnung berücksichtigt, oder es werden getrennte Unterkonten für den abzugsfähigen und den nicht abzugsfähigen Anteil geführt. Beide Varianten sind zulässig und führen zum selben steuerlichen Ergebnis; die Wahl ist eine Frage der Kanzlei- bzw. Unternehmensorganisation. Diese Seite bietet allgemeine Orientierung und ersetzt im konkreten Einzelfall nicht die Beurteilung durch die steuerliche Vertretung.

So bucht Numeris dieses Konto automatisch

Numeris erkennt Bewirtungsbelege anhand von Betrag, Steuersatz und Belegtext und schlägt 7680 samt passendem Vorsteuerkonto vor. Die ertragsteuerliche 50-%-Behandlung wird als Hinweis mitgeführt, damit sie in der Mehr-Weniger-Rechnung berücksichtigt werden kann.

Häufige Fragen

Fachlich geprüft am 6.7.2026.

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