Konto 7600 sammelt Aufwendungen für Werbung und Verkaufsförderung — Inserate, Online-Werbung, Werbematerial, Messeauftritte, Give-aways. Der Klassiker ist die Rechnung einer Werbeagentur oder die Abrechnung von Suchmaschinenwerbung. Werbeaufwand ist bei betrieblicher Veranlassung voll abzugsfähig; bei Werbeleistungen ausländischer Plattformen ist auf Reverse Charge zu achten.
Einordnung: Kontenklasse 7 (Sonstiger betrieblicher Aufwand) · Gewinn- und Verlustrechnung.
Wann buche ich auf dieses Konto?
- Inserate, Plakate, Prospekte, Radio- und Onlinewerbung.
- Werbegeschenke und Give-aways mit Firmenaufdruck ohne Repräsentationscharakter.
- Kosten für Messeauftritte und Sponsoring mit Werbewirkung.
Bewirtung von Geschäftsfreunden ist ertragsteuerlich nur zu 50 % abzugsfähig und gehört auf 7680, nicht auf 7600. Reine Repräsentationsaufwendungen ohne Werbecharakter sind nicht abzugsfähig. Werbeleistungen ausländischer Plattformen (z. B. Suchmaschinen- oder Social-Media-Werbung) unterliegen regelmäßig dem Reverse-Charge-Verfahren.
Buchungssätze
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 7600 Werbeaufwand | 3.000,00 € | |
| 2500 Vorsteuern | 600,00 € | |
| 3300 Verbindlichkeiten aus L+L | 3.600,00 € |
Bei einer inländischen Werbeagentur ist die Vorsteuer normal abziehbar; der Nettoaufwand geht auf 7600.
Steuerbezug
Steuercode: V20 · UVA-Kennzahl: 060. Inländische Werbeleistungen tragen 20 % Vorsteuer (V20, KZ 060). Bei Werbung ausländischer Anbieter (z. B. Google, Meta) geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über (Reverse Charge, § 19 UStG) — die Vorsteuer läuft dann über 2506 und KZ 066.