Konto 3540 erfasst die Umsatzsteuer, die der Leistungsempfänger bei Reverse-Charge-Leistungen nach § 19 UStG selbst schuldet. Klassischer Fall ist die sonstige Leistung eines ausländischen Unternehmers an ein österreichisches Unternehmen: Der Leistende stellt ohne USt in Rechnung, die Steuerschuld geht auf den Empfänger über. Die geschuldete Steuer auf 3540 hat als Gegenstück den Vorsteuerabzug auf 2506 — bei voller Abzugsberechtigung ein Durchlaufposten.
Einordnung: Kontenklasse 3 (Verbindlichkeiten und Rückstellungen) · Bilanz.
Wann buche ich auf dieses Konto?
- Bei sonstigen Leistungen ausländischer Unternehmer, deren Leistungsort im Inland liegt (§ 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG) — etwa Beratungs-, Werbe- oder elektronisch erbrachte Leistungen.
- Bei weiteren gesetzlich angeordneten Fällen des Übergangs der Steuerschuld nach § 19 UStG.
- Stets gemeinsam mit dem korrespondierenden Vorsteuerabzug auf 2506, soweit die Abzugsberechtigung besteht.
Nicht auf 3540 gehört die Erwerbsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Warenerwerb — das ist ein eigener Tatbestand (3530). Reverse Charge bei Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG wird separat auf 3541 geführt. Bezieht das Unternehmen die Leistung nicht für den Unternehmensbereich oder besteht keine Abzugsberechtigung, wird die geschuldete USt zum Kostenfaktor.
Buchungssätze
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 7500 Rechts- und Beratungskosten | 4.000,00 € | |
| 3300 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 4.000,00 € |
Der ausländische Dienstleister fakturiert ohne Umsatzsteuer; die Nettoschuld steht auf dem Kreditorenkonto, der Aufwand auf dem passenden Aufwandskonto.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 2506 Vorsteuer aus RC-Leistungen §19 | 800,00 € | |
| 3540 USt aus RC-Leistungen §19 | 800,00 € |
Der Empfänger berechnet 20 % USt (800,00 €) auf das Nettoentgelt und schuldet sie nach § 19 UStG. Der gleich hohe Vorsteuerabzug auf 2506 macht den Vorgang bei voller Abzugsberechtigung neutral.
Steuerbezug
Steuercode: RC20. Die nach § 19 UStG geschuldete Steuer und ihre Bemessungsgrundlage werden in der UVA gesondert ausgewiesen; der korrespondierende Vorsteuerabzug (2506) wird getrennt erfasst. Voraussetzung des Steuerschuldübergangs ist die Unternehmereigenschaft des Empfängers.
Übergang der Steuerschuld nach § 19 UStG
Beim Reverse-Charge-Verfahren wird die Umsatzsteuerpflicht vom leistenden auf den empfangenden Unternehmer verlagert. Der häufigste Anwendungsfall ist die sonstige Leistung eines ausländischen Unternehmers, deren Leistungsort im Inland liegt: Der Leistende fakturiert ohne österreichische USt, und der inländische Empfänger schuldet die Steuer nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG selbst. Er berechnet die österreichische Umsatzsteuer auf das Nettoentgelt und erfasst sie auf 3540 im Haben. Der Mechanismus verhindert, dass sich ausländische Leistende in Österreich registrieren müssen, und sichert das Steueraufkommen im Verbrauchsland.
Neutralität durch den Vorsteuerabzug auf 2506
Der geschuldeten RC-Steuer steht ein korrespondierender Vorsteuerabzug auf 2506 gegenüber. Ist das Unternehmen voll abzugsberechtigt, sind beide Beträge gleich hoch und heben sich in der UVA auf — der Vorgang ist ein reiner Durchlaufposten ohne Liquiditätswirkung. In der Voranmeldung werden die geschuldete Steuer und der Vorsteuerabzug gesondert erfasst. Fehlt die Abzugsberechtigung, etwa bei unecht steuerbefreiten Ausgangsumsätzen, verbleibt die geschuldete USt als echte Belastung.
Abgrenzung zu Erwerbsteuer und Bauleistungen
Reverse Charge auf sonstige Leistungen (3540) ist von zwei verwandten Tatbeständen zu trennen: dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren, dessen Erwerbsteuer auf 3530 läuft, und dem Reverse Charge bei Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG, das auf 3541 geführt wird. Alle drei folgen demselben Grundgedanken der Steuerschuldverlagerung, betreffen aber unterschiedliche Umsätze und werden umsatzsteuerlich getrennt erfasst. Ob ein konkreter Sachverhalt unter § 19 UStG fällt, ist Sache der steuerlichen Vertretung.