Auf 9610 erfasst der Einzelunternehmer alles, was er dem Betrieb für private Zwecke entnimmt — die klassische Barentnahme vom Geschäftskonto ebenso wie die Entnahme von Waren oder die private Nutzung betrieblicher Leistungen. Eine Entnahme ist kein Aufwand und mindert den Gewinn nicht, sondern reduziert unmittelbar das Eigenkapital. Für die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und EPU ist das Konto der zentrale Sammelpunkt für die private Sphäre; ein häufiger Anfängerfehler ist, die eigene Geschäftsführervergütung als Lohnaufwand statt als Entnahme zu behandeln.
Einordnung: Kontenklasse 9 (Eigenkapital und Abschluss) · Abschlusskonten.
Wann buche ich auf dieses Konto?
- Bei jeder Geldentnahme vom Geschäftskonto oder aus der Kassa für private Zwecke.
- Bei Sachentnahmen — etwa wenn Handelsware für den Eigenbedarf verwendet wird (umsatzsteuerlicher Eigenverbrauch).
- Bei der privaten Nutzung betrieblicher Leistungen (Nutzungsentnahme), soweit sie den Betrieb nicht als Aufwand belasten darf.
Private Geldzuführungen sind das Gegenstück und gehören auf 9620 (Privateinlagen), nicht mit umgekehrtem Vorzeichen auf 9610. Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden auf 9640, SVS-Beiträge auf 9630 getrennt geführt, damit die reinen Bar- und Sachentnahmen sichtbar bleiben. 9600 ist das übergeordnete Privat-Sammelkonto, auf dem die Unterkonten zum Jahresabschluss zusammengeführt werden — 9610 ist die spezifische Entnahmeseite.
Buchungssätze
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 9610 Privatentnahmen | 1.500,00 € | |
| 2800 Bank (Standard) | 1.500,00 € |
Die Geldentnahme mindert das Eigenkapital (Soll auf dem Privatkonto) und das Bankguthaben (Haben). Umsatzsteuer fällt bei einer reinen Geldentnahme nicht an.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 9610 Privatentnahmen | 240,00 € | |
| 4000 Erlöse 20% USt | 200,00 € | |
| 3500 Umsatzsteuer-Verbindlichkeiten | 40,00 € |
Die Sachentnahme gilt umsatzsteuerlich als fiktive Lieferung (Eigenverbrauch). Der Nettowert wird als Eigenverbrauchserlös erfasst, auf ihn wird 20 % Umsatzsteuer geschuldet; das Privatkonto trägt den Bruttowert im Soll.
Steuerbezug
Steuercode: U20. Reine Geldentnahmen sind umsatzsteuerlich unbeachtlich. Die Entnahme von Gegenständen oder die private Nutzung betrieblicher Leistungen kann dagegen als Eigenverbrauch steuerbar sein (§ 3 Abs. 2 bzw. § 3a Abs. 1a UStG). Ob, in welcher Höhe und mit welchem Steuersatz ein Eigenverbrauch anzusetzen ist, hängt vom Einzelfall ab und ist mit der steuerlichen Vertretung zu klären.
Entnahme ist kein Aufwand — sondern Eigenkapitalminderung
Die häufigste Verwechslung rund um das Privatkonto: Wer als Einzelunternehmer Geld für sich selbst aus dem Betrieb nimmt, bucht keinen Aufwand. Eine Entnahme berührt die Gewinn- und Verlustrechnung nicht, sondern reduziert unmittelbar das Eigenkapital. Der „Unternehmerlohn“ eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft ist deshalb keine abzugsfähige Betriebsausgabe, sondern eine Entnahme auf 9610. Wer stattdessen ein Lohn- oder Aufwandskonto bebucht, verfälscht den Gewinn und damit die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer.
Geldentnahme, Sachentnahme, Nutzungsentnahme
Das Steuerrecht unterscheidet drei Formen. Die Geldentnahme (Bargeld aus der Kassa oder Überweisung vom Geschäftskonto) ist umsatzsteuerlich unbeachtlich. Die Sachentnahme — etwa die Entnahme von Handelsware für den privaten Verbrauch — kann nach § 3 Abs. 2 UStG als fiktive Lieferung steuerbarer Eigenverbrauch sein. Die Nutzungsentnahme (private Verwendung betrieblicher Gegenstände oder Leistungen, z. B. ein anteilig privat genutztes Betriebsfahrzeug) kann nach § 3a Abs. 1a UStG erfasst sein. In diesen Fällen ist gegebenenfalls Umsatzsteuer auf den Entnahmewert zu schulden. Die Voraussetzungen, die Bewertung des Entnahmewerts und der anzuwendende Steuersatz sind allerdings komplex und im Einzelfall unbedingt mit der steuerlichen Vertretung abzuklären — diese Seite ersetzt eine solche Prüfung nicht.
Abschluss des Kapitalkontos
Zum Jahresende werden die Privatunterkonten — Entnahmen (9610), Einlagen (9620), Privatsteuern (9640) und SVS-Beiträge (9630) — über das Sammelkonto 9600 saldiert und der Saldo auf das Eigenkapital umgebucht. So spiegelt das Kapitalkonto am Ende die Summe aus Anfangskapital, Jahresergebnis, Einlagen und Entnahmen wider. Eine saubere Trennung der Unterkonten erleichtert die Nachvollziehbarkeit gegenüber dem Finanzamt und der steuerlichen Vertretung erheblich.