Auf Konto 7100 wird die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) erfasst — abnutzbare Anlagegüter, deren Anschaffungskosten die Grenze von 1.000 € nicht übersteigen. Statt sie über Jahre abzuschreiben, dürfen sie im Anschaffungsjahr zur Gänze als Aufwand abgesetzt werden. Typische Fälle sind ein Bürostuhl, ein kleines Elektrowerkzeug oder ein einzelnes IT-Peripheriegerät.
Einordnung: Kontenklasse 7 (Sonstiger betrieblicher Aufwand) · Gewinn- und Verlustrechnung.
Wann buche ich auf dieses Konto?
- Anschaffung eines abnutzbaren, selbstständig nutzbaren Wirtschaftsguts mit Anschaffungskosten bis 1.000 € (§ 13 EStG), wenn das Sofortabsetzungswahlrecht ausgeübt wird.
- Kleingeräte und Werkzeuge, die nicht Teil einer größeren Anlage sind und einzeln genutzt werden können.
Übersteigen die Anschaffungskosten 1.000 €, ist das Wirtschaftsgut zu aktivieren und planmäßig abzuschreiben — Büroeinrichtung auf 0620, EDV-Anlagen auf 0630, die AfA dann über 7010. Laufendes Verbrauchsmaterial ohne Anlagecharakter (Papier, Toner) gehört nicht auf 7100, sondern auf 7750 (Büromaterial). Wirtschaftsgüter, die nur im Verbund nutzbar sind, dürfen nicht künstlich in GWG zerlegt werden.
Buchungssätze
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 7100 Abschreibungen GWG | 500,00 € | |
| 2500 Vorsteuern | 100,00 € | |
| 2800 Bank (Standard) | 600,00 € |
Der Nettobetrag von 500,00 € liegt unter der GWG-Grenze und wird sofort als Aufwand auf 7100 abgesetzt; die Vorsteuer geht auf 2500, die Bruttozahlung mindert das Bankkonto.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 0630 EDV-Anlagen | 950,00 € | |
| 2500 Vorsteuern | 190,00 € | |
| 3300 Verbindlichkeiten aus L+L | 1.140,00 € |
Der Nettowert von 950,00 € liegt knapp unter 1.000 € — das Gerät könnte als GWG sofort abgesetzt werden. Wird stattdessen aktiviert, läuft es über 0630 mit anschließender AfA. Das zeigt: Über die GWG-Grenze entscheidet der Nettowert, nicht der Bruttobetrag.
Steuerbezug
Steuercode: V20 · UVA-Kennzahl: 060. GWG-Anschaffungen tragen üblicherweise 20 % Vorsteuer (Steuercode V20), die in UVA-Kennzahl 060 einfließt. Für die 1.000-€-Grenze ist bei Vorsteuerabzugsberechtigten der Nettobetrag maßgeblich.
Sofortabsetzung nach § 13 EStG
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind abnutzbare Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 1.000 € nicht übersteigen. § 13 EStG erlaubt, solche Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abzusetzen, statt sie über die Nutzungsdauer zu verteilen. Damit entfällt die jahrelange AfA-Verwaltung für Kleinbeträge. Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut selbstständig nutzbar ist — ein Bauteil, das nur im Verbund mit anderen funktioniert, ist kein eigenständiges GWG.
Netto oder brutto — worauf es bei der Grenze ankommt
Ob die 1.000-€-Grenze eingehalten ist, entscheidet sich am maßgeblichen Wertansatz. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen wird auf den Nettobetrag abgestellt, da die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar ist und nicht zu den Anschaffungskosten zählt. Wer keinen Vorsteuerabzug hat — etwa unecht steuerbefreite Kleinunternehmer — muss den Bruttobetrag heranziehen. Ein Notebook mit 950 € netto ist ein GWG; brutto liegt es über 1.000 €, was aber ohne Bedeutung bleibt, solange Vorsteuerabzug besteht.
Wahlrecht und Zusammenspiel mit den Anlagenkonten
Die Sofortabsetzung ist ein Wahlrecht, keine Pflicht: Ein GWG kann auch freiwillig aktiviert und planmäßig abgeschrieben werden, was in Jahren mit ohnehin niedrigem Gewinn sinnvoll sein kann. Wird aktiviert, wandert das Wirtschaftsgut auf das passende Anlagenkonto — 0620 für Büroeinrichtung, 0630 für EDV-Anlagen — und die Abschreibung läuft über 7010 statt über 7100. Verbrauchsmaterial ohne Anlagecharakter wie Papier oder Toner gehört dagegen von vornherein nicht hierher, sondern auf 7750.