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Konto 0630EDV-Anlagen

Klasse 0 · AnlagevermögenAktivkontoZugänge im Soll, Abgänge im Haben

Konto 0630 nimmt die aktivierungspflichtige EDV-Hardware auf: Server, Notebooks, Arbeitsplatzrechner, Monitore, Netzwerktechnik und Peripherie mit mehrjähriger Nutzung. Entscheidend ist die Betragsgrenze — liegen die Anschaffungskosten eines Geräts über der GWG-Grenze von 1.000 €, wird aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Ein typischer Fehler ist, eine Sammelrechnung über mehrere selbständig nutzbare Kleingeräte unzulässig zu einem Aktivierungsposten zusammenzufassen.

Einordnung: Kontenklasse 0 (Anlagevermögen) · Bilanz.

Wann buche ich auf dieses Konto?

  • Anschaffung eines Servers, Notebooks oder Arbeitsplatzrechners mit Anschaffungskosten über 1.000 € netto.
  • Zugang aktivierungspflichtiger Netzwerk- oder Peripheriegeräte, die selbständig über mehrere Jahre genutzt werden.

Unternehmensrechtlich sind Vermögensgegenstände des Anlagevermögens grundsätzlich zu aktivieren (§ 198 Abs. 2 UGB). Die Sofortabsetzung geringwertiger Wirtschaftsgüter nach § 13 EStG ist demgegenüber eine rein steuerliche Erleichterung und kein Muss: Die 1.000-€-Grenze muss nicht angewendet werden — ein Gerät darf auch unterhalb der Grenze aktiviert werden. Software als eigenständiges Wirtschaftsgut wird gesondert erfasst; reines Verbrauchsmaterial (Papier, Toner) gehört auf 7750, nicht auf 0630. Büromöbel liegen auf 0620.

Buchungssätze

Kauf eines Servers, 2.160,00 € brutto (20 % USt)
SollHabenBetrag
0630 EDV-Anlagen1.800,00 €
2500 Vorsteuern360,00 €
3300 Verbindlichkeiten aus L+L2.160,00 €

Über der GWG-Grenze wird zu Netto-Anschaffungskosten aktiviert; die ausgewiesene Umsatzsteuer ist als Vorsteuer abziehbar.

Jährliche Abschreibung des Servers (Nutzungsdauer 5 Jahre)
SollHabenBetrag
7050 Abschreibungen Betriebs- und Geschäftsausstattung360,00 €
0690 Kumulierte Abschreibungen BGA/Fahrzeuge360,00 €

Die planmäßige AfA läuft indirekt über das Wertberichtigungskonto 0690; die EDV-Anlagen bleiben mit ihren Anschaffungskosten auf 0630 stehen.

Tastatur und Maus als GWG, 240,00 € netto (288,00 € brutto)
SollHabenBetrag
7100 Abschreibungen GWG240,00 €
2500 Vorsteuern48,00 €
2800 Bank (Standard)288,00 €

Selbständig nutzbare Kleingeräte unter der GWG-Grenze können sofort über 7100 abgesetzt statt auf 0630 aktiviert werden. Bei Vorsteuerabzugsberechtigung gilt die 1.000-€-Grenze netto — hier sind es 240 € netto, die als Aufwand abgesetzt werden (die 48 € Vorsteuer laufen getrennt über 2500). Ist das Unternehmen nicht vorsteuerabzugsberechtigt, zählt der Bruttobetrag für die Grenze.

Steuerbezug

Steuercode: V20 · UVA-Kennzahl: 060. EDV-Hardware trägt im Inland regelmäßig 20 % Umsatzsteuer; die Vorsteuer fließt in UVA-Kennzahl 060.

Unternehmensrecht und Steuerrecht — zwei Ebenen

Unternehmensrechtlich ist EDV-Hardware ein Vermögensgegenstand des Anlagevermögens und grundsätzlich zu aktivieren (§ 198 Abs. 2 UGB), sofern sie dazu bestimmt ist, dauernd dem Betrieb zu dienen. Die Sofortabsetzung geringwertiger Wirtschaftsgüter nach § 13 EStG ist demgegenüber eine rein steuerliche Erleichterung. Sie ist ein Wahlrecht und kein Zwang: Die 1.000-€-Grenze muss nicht angewendet werden, ein Gerät darf also auch unterhalb der Grenze aktiviert werden. Wird das Wahlrecht genutzt, läuft die Buchung über 7100 statt über 0630. Bei Vorsteuerabzugsberechtigung ist die Grenze als Nettobetrag zu verstehen; ohne Vorsteuerabzug zählt der Bruttobetrag.

Nutzungsdauer und Abschreibung

Aktivierte Hardware wird über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer planmäßig abgeschrieben; für Computer sind in der Praxis meist drei bis fünf Jahre üblich. Üblicherweise wird die Abschreibung indirekt gebucht: Der AfA-Aufwand läuft über 7050, die Gegenbuchung sammelt sich auf dem Wertberichtigungskonto 0690, während die Anschaffungskosten unverändert auf 0630 stehen bleiben. Dadurch bleibt im Anlagenspiegel jederzeit erkennbar, was ein Gerät gekostet hat und wie weit es bereits abgeschrieben ist.

Häufige Fehler in beide Richtungen

Zwei gegenläufige Fehler treten in der Praxis auf. Erstens: Mehrere selbständig nutzbare Kleingeräte auf einer Sammelrechnung werden unzulässig zu einem Aktivierungsposten zusammengefasst — die GWG-Grenze prüft man pro selbständig nutzbarem Wirtschaftsgut, nicht pro Rechnungssumme. Zweitens, umgekehrt: Teile, die nur gemeinsam nutzbar sind (etwa ein Rechner samt fest zugehöriger Komponenten oder eine aus Einzelteilen bestehende Anlage), werden unsachgerecht in mehrere Einzel-GWG aufgeteilt, um unter der Grenze zu bleiben. Maßgeblich ist stets die selbständige Nutzbarkeit des einzelnen Wirtschaftsguts. Ebenso wenig gehören Verbrauchsmaterial (7750) oder Software auf das Hardwarekonto. Die Beurteilung im Einzelfall ist Sache der steuerlichen Vertretung.

Häufige Fragen

Fachlich geprüft am 8.7.2026.

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