Konto 7010 nimmt die planmäßige Abschreibung (AfA) auf körperliche Anlagegüter auf — Maschinen, Werkzeuge, Büro- und Geschäftsausstattung, Fahrzeuge. Die AfA verteilt die Anschaffungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und ist typischerweise die größte reine Buchungsposition ohne Zahlungsfluss im Jahresabschluss. Als Aufwand der Klasse 7 mindert 7010 das Betriebsergebnis, ohne dass Geld abfließt.
Einordnung: Kontenklasse 7 (Sonstiger betrieblicher Aufwand) · Gewinn- und Verlustrechnung.
Wann buche ich auf dieses Konto?
- Jahresabschluss: planmäßige lineare AfA auf abnutzbare Sachanlagen nach § 7 EStG.
- Zugang eines Wirtschaftsguts im zweiten Halbjahr — nur die halbe Jahres-AfA (Halbjahresregel § 7 Abs. 2 EStG).
- Laufende Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bis zum Erinnerungswert.
Die außerplanmäßige Abschreibung auf Finanzanlagen läuft über 7000 bzw. das jeweilige Anlagenkonto, nicht über 7010. Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 1.000 € werden nach Wahl sofort über 7100 abgesetzt statt planmäßig abgeschrieben. Wird ein Anlagegut verkauft oder verschrottet, gehört der Restbuchwert auf 8650 (Buchwert abgegangener Anlagen), nicht auf das AfA-Konto.
Buchungssätze
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 7010 Abschreibungen Sachanlagen | 3.000,00 € | |
| 0700 Kumulierte Abschreibungen | 3.000,00 € |
Bei der indirekten Methode wird die AfA nicht direkt vom Anlagenkonto abgesetzt, sondern auf dem Wertberichtigungskonto 0700 gesammelt. Der Anschaffungswert bleibt am Anlagenkonto sichtbar, der Buchwert ergibt sich als Differenz.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 7010 Abschreibungen Sachanlagen | 1.200,00 € | |
| 0700 Kumulierte Abschreibungen | 1.200,00 € |
Die volle Jahres-AfA betrüge 2.400,00 €. Da die Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte erfolgte, ist nach § 7 Abs. 2 EStG nur die Hälfte anzusetzen (Halbjahresregel).
Lineare AfA nach § 7 EStG
Abnutzbare Anlagegüter dürfen nicht im Jahr der Anschaffung voll als Aufwand abgesetzt werden, sondern sind über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Diese planmäßige Absetzung für Abnutzung (AfA) regelt § 7 EStG. Der Regelfall ist die lineare AfA: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden durch die Nutzungsdauer geteilt, und der so ermittelte Jahresbetrag mindert Jahr für Jahr das Ergebnis. Die Nutzungsdauer ist zu schätzen; für viele Wirtschaftsgüter existieren Erfahrungswerte, für Gebäude und Firmen-Pkw gelten gesetzliche Vorgaben.
Halbjahresregelung
Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme entscheidet über die Höhe der AfA im ersten Jahr. Wird das Wirtschaftsgut in der ersten Jahreshälfte in Betrieb genommen, steht die volle Jahres-AfA zu; erfolgt die Inbetriebnahme erst in der zweiten Jahreshälfte, ist nur die halbe Jahres-AfA zulässig (§ 7 Abs. 2 EStG). Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung, nicht das Datum von Rechnung oder Zahlung. Diese Halbjahresregel verschiebt einen Teil der Abschreibung entsprechend nach hinten.
Degressive AfA und Investitionsfreibetrag
Alternativ zur linearen Methode ist unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1a EStG die degressive AfA mit einem unveränderlichen Prozentsatz von bis zu 30 % vom Restbuchwert möglich; ein Wechsel zur linearen Methode ist später zulässig, der umgekehrte Weg nicht. Zusätzlich kann für begünstigte Anlagegüter ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden (regelmäßig 10 %, für Wirtschaftsgüter im Bereich Ökologisierung 15 % der Anschaffungskosten). Der Investitionsfreibetrag ist eine zusätzliche Betriebsausgabe und mindert nicht die AfA-Bemessungsgrundlage. Ob und in welcher Höhe diese Wahlrechte im konkreten Fall vorteilhaft sind, ist Sache der steuerlichen Vertretung.