Konto 3030 nimmt Rückstellungen für Steuern vom Einkommen und Ertrag auf — bei Kapitalgesellschaften vor allem die noch nicht veranlagte Körperschaftsteuer eines Geschäftsjahres. Am Bilanzstichtag ist die genaue Steuerschuld noch ungewiss, wirtschaftlich aber bereits verursacht; deshalb wird der erwartete Betrag als Rückstellung passiviert. Ein typischer Fehler ist, die KöSt-Vorauszahlungen mit der Jahresrückstellung zu vermengen, statt sie gegenzurechnen.
Einordnung: Kontenklasse 3 (Verbindlichkeiten und Rückstellungen) · Bilanz.
Wann buche ich auf dieses Konto?
- Zum Bilanzstichtag für die voraussichtliche Körperschaftsteuer des abgelaufenen Geschäftsjahres, soweit sie die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt.
- Für nachzuzahlende Steuern vom Einkommen aus Vorjahren, wenn mit einer Vorschreibung ernsthaft zu rechnen ist.
- Anpassung (Dotierung oder Auflösung) bei geänderter Einschätzung der Steuerbelastung.
Nicht auf 3030 gehört die laufende Umsatzsteuer-Zahllast — diese läuft über 3520/3600. Bereits rechtskräftig vorgeschriebene, aber noch offene Abgaben sind eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt (3600), keine Rückstellung. Die Körperschaftsteuer selbst ist als nicht abzugsfähige Steuer vom Einkommen (§ 12 Abs. 1 Z 6 KStG) in der Mehr-Weniger-Rechnung wieder hinzuzurechnen.
Buchungssätze
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 8500 Körperschaftsteuer | 34.500,00 € | |
| 3030 Steuerrückstellungen | 34.500,00 € |
Der erwartete Steueraufwand des Jahres (hier 23 % KöSt auf einen zu versteuernden Gewinn von 150.000,00 €) wird als Aufwand erfasst und als Rückstellung passiviert.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 3030 Steuerrückstellungen | 900,00 € | |
| 4910 Erträge aus Auflösung von Rückstellungen | 900,00 € |
Fällt der Steuerbescheid geringer aus als zurückgestellt, wird der übersteigende Teil ertragswirksam aufgelöst. Die verbleibende Schuld wird bei Zahlung gegen 3030 im Soll ausgebucht.
Steuerrückstellung als ungewisse Verbindlichkeit
Rückstellungen für Steuern vom Einkommen und Ertrag betreffen bei Kapitalgesellschaften in erster Linie die Körperschaftsteuer. Der KöSt-Satz beträgt 23 %. Zum Bilanzstichtag ist die exakte Steuerschuld noch nicht veranlagt — der Bescheid ergeht erst später —, doch das ergebniswirksame Geschäftsjahr ist abgeschlossen und die Steuer damit wirtschaftlich verursacht. Nach § 198 Abs. 8 UGB ist für diese ungewisse Verbindlichkeit eine Rückstellung in Höhe des nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung erforderlichen Betrags zu bilden.
Zusammenspiel mit dem Aufwandskonto 8500
Die Gegenbuchung erfolgt auf dem Aufwandskonto 8500 (Körperschaftsteuer). Zu beachten ist die steuerliche Besonderheit: Die KöSt ist eine nicht abzugsfähige Steuer vom Einkommen (§ 12 Abs. 1 Z 6 KStG) und wird in der Mehr-Weniger-Rechnung dem Ergebnis wieder hinzugerechnet. Der über 3030 passivierte Aufwand mindert also den UGB-Gewinn, nicht aber die steuerliche Bemessungsgrundlage.
Auflösung, Verwendung und Vorauszahlungen
Rückgestellt wird nur die voraussichtliche Restschuld, die über die bereits geleisteten Vorauszahlungen hinausgeht. Weicht der spätere Bescheid ab, wird die Rückstellung angepasst: Eine zu hoch gebildete Rückstellung wird über 4910 (Erträge aus Auflösung von Rückstellungen) ertragswirksam aufgelöst, eine zu niedrige nachdotiert. Bei Zahlung der Nachforderung wird 3030 im Soll ausgebucht. Ob im Einzelfall eine Rückstellung erforderlich ist und in welcher Höhe, ist Sache der steuerlichen Vertretung.