Konto 3000 ist das Sammelkonto für Rückstellungen — ungewisse Verbindlichkeiten, die dem Grunde nach bestehen, deren Höhe oder Fälligkeit am Bilanzstichtag aber noch offen ist. Genutzt wird es dort, wo keine speziellere Rückstellungsart (Steuern 3030, Abfertigungen 3010, Gewährleistung 3070) einschlägig ist, etwa für ausstehende Eingangsrechnungen oder Beratungshonorare. Grundlage ist die Passivierungspflicht des § 198 Abs. 8 UGB.
Einordnung: Kontenklasse 3 (Verbindlichkeiten und Rückstellungen) · Bilanz.
Wann buche ich auf dieses Konto?
- Zum Bilanzstichtag für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste, für die kein Spezialkonto geführt wird.
- Für ausstehende Rechnungen zu bereits bezogenen Leistungen (z. B. Abschluss-, Beratungs- oder Prüfungshonorare).
- Auflösung, sobald die Verpflichtung entfällt oder feststeht und in eine Verbindlichkeit übergeht.
Nicht auf 3000 gehören Verbindlichkeiten mit feststehendem Betrag und Fälligkeit — diese sind je nach Gläubiger auf 3300, 3600, 3700 oder 3800 auszuweisen. Für die gängigen Spezialfälle bestehen eigene Konten: Steuerrückstellungen (3030), Urlaubsrückstellungen (3050), Abfertigungen (3010), Pensionen (3020), Gewährleistung (3070), Prozesskosten (3080). Steuerlich sind Rückstellungen nur nach Maßgabe des § 9 EStG anzuerkennen; die Beurteilung im Einzelfall ist Sache der steuerlichen Vertretung.
Buchungssätze
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 7500 Rechts- und Beratungskosten | 4.800,00 € | |
| 3000 Rückstellungen | 4.800,00 € |
Für das noch nicht fakturierte Honorar der Jahresabschlusserstellung wird eine Rückstellung gebildet, damit der Aufwand periodengerecht dem Verursachungsjahr zugeordnet wird.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 3000 Rückstellungen | 600,00 € | |
| 4910 Erträge aus Auflösung von Rückstellungen | 600,00 € |
Fällt die tatsächliche Rechnung geringer aus als zurückgestellt, wird der übersteigende Teil ertragswirksam über 4910 aufgelöst.