Auf Konto 8500 erfasst eine Kapitalgesellschaft die Körperschaftsteuer als Aufwand des Geschäftsjahres — üblicherweise die zum Bilanzstichtag ermittelte Steuerlast, die als Rückstellung eingestellt wird, sowie unterjährig geleistete Vorauszahlungen und die Mindestkörperschaftsteuer. Der Satz beträgt 23 % des zu versteuernden Einkommens. Steuerlich ist dieser Aufwand jedoch nicht abzugsfähig, weshalb er in der Mehr-Weniger-Rechnung außerbilanziell wieder hinzugerechnet wird.
Einordnung: Kontenklasse 8 (Finanzergebnis) · Gewinn- und Verlustrechnung.
Wann buche ich auf dieses Konto?
- Zum Jahresabschluss: Einstellung der voraussichtlichen KöSt-Schuld als Steuerrückstellung (Soll 8500 an 3030).
- Bei der vierteljährlichen Vorauszahlung bzw. der Mindestkörperschaftsteuer, die das Finanzamt vorschreibt.
- Bei einer Nachzahlung oder Gutschrift aus dem Körperschaftsteuerbescheid für ein Vorjahr.
Auf 8500 gehört nur die Steuer vom Einkommen der Körperschaft selbst. Die Kapitalertragsteuer auf ausgeschüttete Gewinne trägt der Gesellschafter, nicht die Gesellschaft. Umsatzsteuer-Zahllasten laufen über 3520/3500 und sind kein Ertragsteueraufwand. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften gibt es keine Körperschaftsteuer — die Einkommensteuer wird dort auf Ebene der Gesellschafter erhoben und ist Privatsache (Klasse 9), kein Betriebsaufwand.
Buchungssätze
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 8500 Körperschaftsteuer | 18.400,00 € | |
| 3030 Steuerrückstellungen | 18.400,00 € |
Die zum Stichtag ermittelte KöSt (23 % des zu versteuernden Einkommens von 80.000 €) wird als Aufwand erfasst und zugleich als Steuerrückstellung passiviert, weil der Bescheid erst im Folgejahr ergeht.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 8500 Körperschaftsteuer | 125,00 € | |
| 2800 Bank (Standard) | 125,00 € |
Die Mindest-KöSt beträgt 5 % des gesetzlichen Mindeststammkapitals. Für eine GmbH mit 10.000 € Stammkapital sind das 500 € im Jahr, verteilt auf vier Quartalsvorauszahlungen zu je 125 €. Sie wird auf die tatsächliche Körperschaftsteuer angerechnet.
Körperschaftsteuer — 23 % vom Einkommen, aber nicht abzugsfähig
Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG sind eigene Steuersubjekte und unterliegen mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer. Der Steuersatz beträgt 23 % des zu versteuernden Einkommens. Der auf 8500 gebuchte Aufwand mindert zwar den handelsrechtlichen Jahresüberschuss, ist steuerlich aber ausdrücklich nicht abzugsfähig. Deshalb wird er in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung außerbilanziell wieder hinzugerechnet: Die Gesellschaft darf ihre eigene Ertragsteuer nicht von der Bemessungsgrundlage abziehen.
Mindestkörperschaftsteuer
Auch in Verlustjahren fällt eine Mindest-KöSt an. Sie bemisst sich mit 5 % des gesetzlichen Mindeststammkapitals. Für eine GmbH mit 10.000 € Stammkapital sind das 500 € pro Jahr, die das Finanzamt in vier Quartalsvorauszahlungen zu je 125 € vorschreibt. Die Mindeststeuer verfällt nicht: Sie wird wie eine Vorauszahlung behandelt und in späteren Gewinnjahren auf die tatsächliche Körperschaftsteuer angerechnet.
Zusammenspiel mit der Steuerrückstellung
Der Körperschaftsteuerbescheid für ein Geschäftsjahr ergeht regelmäßig erst im Folgejahr. Damit der Aufwand periodengerecht im Verursachungsjahr erscheint, wird die voraussichtliche Steuerlast zum Bilanzstichtag geschätzt und als Steuerrückstellung eingestellt (Soll 8500 an Haben 3030). Kommt der Bescheid, wird gegen die Rückstellung gebucht: Eine Nachzahlung mindert die Rückstellung und wird bezahlt, eine Gutschrift wird aufgelöst. Weicht die tatsächliche Steuer stark von der Schätzung ab, entsteht im Folgejahr ein periodenfremder Steuerertrag oder -aufwand. Die konkrete Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der Rückstellungshöhe ist Sache der steuerlichen Vertretung.