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Konto 0900Geleistete Anzahlungen auf Anlagen

Klasse 0 · AnlagevermögenAktivkontoZugänge im Soll, Abgänge im Haben

Auf Konto 0900 werden Vorauszahlungen für Anlagegüter erfasst, die noch nicht geliefert oder fertiggestellt sind — häufig als Anlagen im Bau bezeichnet. Ein typischer Fall ist die Anzahlung auf eine bestellte Sondermaschine oder ein im Bau befindliches Betriebsgebäude. Solange das Gut nicht in Betrieb genommen ist, findet keine planmäßige Abschreibung statt; erst mit der Fertigstellung wird auf das endgültige Anlagekonto umgebucht.

Einordnung: Kontenklasse 0 (Anlagevermögen) · Bilanz.

Wann buche ich auf dieses Konto?

  • Leistung einer Anzahlung auf eine bestellte Maschine, Anlage oder ein Fahrzeug vor der Lieferung.
  • Erfassung von Herstellungskosten für eine noch nicht fertiggestellte Anlage (Anlage im Bau).

Erst mit Lieferung bzw. Inbetriebnahme wird der Betrag auf das endgültige Sachanlagenkonto umgebucht — etwa auf 0400 (Maschinen), 0200 (Gebäude) oder 0630 (EDV-Anlagen). Vor der Inbetriebnahme wird nicht abgeschrieben. Anzahlungen auf Vorräte oder Leistungen des Umlaufvermögens gehören nicht auf 0900, sondern in Klasse 1 bzw. 3. In vielen Kontenplänen werden reine Anlagen im Bau (selbst erstellte, noch nicht fertige Anlagen) zudem auf einem eigenen Konto geführt — häufig 0910 — und von den geleisteten Anzahlungen auf fremdbezogene Anlagen getrennt.

Buchungssätze

Anzahlung auf eine bestellte Maschine, 14.400,00 € brutto (20 % USt)
SollHabenBetrag
0900 Geleistete Anzahlungen auf Anlagen12.000,00 €
2500 Vorsteuern2.400,00 €
2800 Bank (Standard)14.400,00 €

Liegt eine ordnungsgemäße Anzahlungsrechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer vor, ist die Vorsteuer aus der Anzahlung bereits abziehbar (§ 12 UStG).

Umbuchung bei Lieferung der Maschine, 12.000,00 €
SollHabenBetrag
0400 Maschinen12.000,00 €
0900 Geleistete Anzahlungen auf Anlagen12.000,00 €

Mit Lieferung und Inbetriebnahme geht der Betrag auf das endgültige Anlagekonto über; ab diesem Zeitpunkt beginnt die planmäßige Abschreibung.

Steuerbezug

Steuercode: V20 · UVA-Kennzahl: 060. Die Vorsteuer aus einer Anzahlung ist bei ordnungsgemäßer Anzahlungsrechnung bereits im Zeitpunkt der Zahlung abziehbar und fließt in UVA-Kennzahl 060 — unabhängig davon, dass das Anlagegut noch nicht geliefert ist.

Anlagen im Bau — ein Zwischenstadium

0900 ist ein Durchgangskonto für Anlagegüter, die zwar bezahlt oder in Herstellung, aber noch nicht betriebsbereit sind. Wer eine Sondermaschine bestellt und eine Anzahlung leistet, hat noch kein nutzbares Wirtschaftsgut in der Hand — er hat eine Forderung auf Lieferung, wirtschaftlich abgebildet als geleistete Anzahlung. Ebenso werden die laufenden Herstellungskosten eines im Bau befindlichen Gebäudes hier gesammelt, bis das Bauwerk fertig ist. Der Posten erscheint im Anlagevermögen, weil das Endergebnis dem Anlagevermögen zugeordnet wird.

Keine Abschreibung vor Inbetriebnahme

Der wichtigste Merksatz zu 0900: Es wird nicht abgeschrieben. Die planmäßige AfA setzt erst ein, wenn das Anlagegut geliefert und in Betrieb genommen ist, weil erst dann ein abnutzbares Wirtschaftsgut vorliegt. Bis dahin bleibt der Betrag unverändert auf 0900 stehen. Erst mit der Umbuchung auf das endgültige Anlagekonto — etwa 0400 für Maschinen oder 0200 für Gebäude — beginnt die Nutzungsdauer und damit die Abschreibung zu laufen.

Vorsteuer aus Anzahlungen

Umsatzsteuerlich kommt es auf die Rechnung an, und hier sind zwei Varianten zu unterscheiden. Liegt eine ordnungsgemäße Anzahlungsrechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer vor, ist die Vorsteuer bereits im Zeitpunkt der Zahlung abziehbar (§ 12 UStG) — unabhängig davon, dass das Anlagegut noch nicht geliefert ist; bei der späteren Schlussrechnung wird dann nur noch die verbleibende Umsatzsteuer geltend gemacht. Fehlt dagegen eine ordnungsgemäße Anzahlungsrechnung, steht der Vorsteuerabzug aus der Anzahlung noch nicht zu; er kommt erst mit der ordnungsgemäßen Schlussrechnung zum Tragen. In beiden Fällen bleibt die Anzahlung selbst als Nettobetrag auf 0900. Die Beurteilung im Einzelfall ist Sache der steuerlichen Vertretung.

Häufige Fragen

Fachlich geprüft am 8.7.2026.

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