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Konto 0640PKW

Klasse 0 · AnlagevermögenAktivkontoZugänge im Soll, Abgänge im Haben

Auf Konto 0640 wird der zum Betriebsvermögen gehörende Personenkraftwagen aktiviert. Die Besonderheit gegenüber anderen Anlagegütern: Für PKW und Kombi besteht in vielen Fällen ein Vorsteuerabzugsverbot, sodass das Fahrzeug dann mit dem Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer aktiviert wird. Es gibt allerdings Ausnahmen — etwa Fahrschul- und Vorführfahrzeuge, Taxis sowie bestimmte Elektroautos —, in denen der Vorsteuerabzug zusteht. Ob im konkreten Fall abgezogen werden darf, ist daher zu prüfen.

Einordnung: Kontenklasse 0 (Anlagevermögen) · Bilanz.

Wann buche ich auf dieses Konto?

  • Anschaffung eines betrieblich genutzten Personenkraftwagens oder Kombis, der dem Anlagevermögen zugeordnet wird.
  • Zugang eines PKW, für den kein Ausnahmetatbestand vom Vorsteuerabzugsverbot greift — die Aktivierung erfolgt brutto.

LKW und Fiskal-Lkw gehören auf 0650, Stapler oder andere Nutzfahrzeuge auf 0660 — dort ist der Vorsteuerabzug regelmäßig möglich. Der laufende Betriebsaufwand (Treibstoff, Service, Versicherung) wird nicht aktiviert, sondern gesondert als Kfz-Aufwand gebucht. Die planmäßige Abschreibung des PKW läuft über 7060 und das Wertberichtigungskonto 0690.

Buchungssätze

Kauf eines betrieblichen PKW, 30.000,00 € brutto per Bank
SollHabenBetrag
0640 PKW30.000,00 €
2800 Bank (Standard)30.000,00 €

Wegen des Vorsteuerabzugsverbots nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG wird der Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer aktiviert — es gibt keine gesonderte Vorsteuerbuchung auf 2500.

Jährliche Abschreibung des PKW (Nutzungsdauer 8 Jahre)
SollHabenBetrag
7060 Abschreibungen Fahrzeuge3.750,00 €
0690 Kumulierte Abschreibungen BGA/Fahrzeuge3.750,00 €

Für PKW gilt steuerlich eine gesetzliche Mindestnutzungsdauer von acht Jahren (§ 8 Abs. 6 EStG). Die AfA wird indirekt über 0690 gebucht.

Vorsteuerabzug beim PKW — oft, aber nicht immer ausgeschlossen

Kurz vorweg: Ob beim PKW ein Vorsteuerabzug zusteht, hängt vom Fahrzeug und der Verwendung ab — ein pauschales „nie" wäre falsch. In vielen Fällen greift jedoch das Vorsteuerabzugsverbot des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG: Danach gelten Lieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit PKW und Kombi als nicht für das Unternehmen ausgeführt. Wo das Verbot greift, wird beim Kauf keine Vorsteuer auf 2500 gebucht, sondern der volle Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer auf 0640 aktiviert; dieselbe Logik gilt dann für laufende Kosten wie Service oder Treibstoff.

Ausnahmen: Fahrschul- und Vorführfahrzeuge, Taxis, Elektroautos

Für mehrere Fahrzeugkategorien besteht das Verbot nicht. Fiskal-Lkw und Kleinlastkraftwagen nach der einschlägigen Verordnung, Fahrschul- und Vorführkraftfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die überwiegend der gewerblichen Personenbeförderung dienen (etwa Taxis oder Mietwagen), berechtigen regelmäßig zum Vorsteuerabzug — sie gehören häufig nicht auf 0640. Eine praktisch wichtige Ausnahme sind Elektrofahrzeuge: Bei einem CO2-Emissionswert von null ist der Vorsteuerabzug möglich, allerdings begrenzt durch die Angemessenheitsgrenze. Bei Anschaffungskosten bis 40.000 € steht der volle Abzug zu, darüber wird er eingeschliffen und ab 80.000 € gänzlich versagt. Welche Kategorie im Einzelfall vorliegt, klärt die steuerliche Vertretung.

Angemessenheitsgrenze und achtjährige Nutzungsdauer

Ertragsteuerlich sind PKW-Anschaffungskosten nur bis 40.000 € angemessen. Der auf den übersteigenden Teil entfallende Aufwand — vor allem die AfA — ist außerbücherlich in der Mehr-Weniger-Rechnung zu neutralisieren (Luxustangente). Die Abschreibung selbst folgt der gesetzlichen Mindestnutzungsdauer von acht Jahren nach § 8 Abs. 6 EStG und läuft indirekt über 7060 und das Wertberichtigungskonto 0690. Ob im konkreten Fall eine Ausnahme greift, ist Sache der steuerlichen Vertretung.

Häufige Fragen

Fachlich geprüft am 8.7.2026.

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