Zum Inhalt springen
← Zurück zum Kontenrahmen

Konto 0810Wertpapiere des Anlagevermögens

Klasse 0 · AnlagevermögenAktivkontoZugänge im Soll, Abgänge im Haben

Konto 0810 erfasst Wertpapiere, die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen sollen — etwa festverzinsliche Anleihen oder Fondsanteile, die als längerfristige Veranlagung gehalten werden. Entscheidend für die Zuordnung zu Klasse 0 ist die Anlageabsicht: Nur bei dauernder Widmung für den Betrieb liegt Finanzanlagevermögen vor. Wertpapiere, die zur kurzfristigen Veräußerung bestimmt sind, gehören dagegen ins Umlaufvermögen.

Einordnung: Kontenklasse 0 (Anlagevermögen) · Bilanz.

Wann buche ich auf dieses Konto?

  • Erwerb von Wertpapieren mit erkennbarer, dauerhafter Halteabsicht (Finanzanlage).
  • Zugang von Anleihen oder Fondsanteilen, die als längerfristige Liquiditätsreserve oder strategische Veranlagung gehalten werden.

Nicht auf 0810 gehören Wertpapiere eines aktiv gehandelten Depots mit kurzfristiger Veräußerungsabsicht — sie sind Umlaufvermögen und werden in Klasse 2 geführt (im Numeris-Kontenrahmen ist dafür kein Standardkonto vorgesehen, es wird bei Bedarf angelegt). Anteile mit Beteiligungscharakter (dauernde Verbindung zu einem Unternehmen) gehören auf 0800 (Beteiligungen), längerfristige Darlehen auf 0820 (Ausleihungen).

Buchungssätze

Kauf einer Anleihe als Finanzanlage, 25.000,00 € per Bank
SollHabenBetrag
0810 Wertpapiere des Anlagevermögens25.000,00 €
2800 Bank (Standard)25.000,00 €

Der Erwerb wird zu Anschaffungskosten aktiviert. Ein Wertpapierkauf ist ein Aktivtausch (Bank gegen Wertpapier) und berührt weder Aufwand noch Ertrag.

Außerplanmäßige Abschreibung bei dauernder Wertminderung, 3.000,00 €
SollHabenBetrag
7000 Abschreibungen Anlagevermögen3.000,00 €
0810 Wertpapiere des Anlagevermögens3.000,00 €

Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ist auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuwerten (§ 204 Abs. 2 UGB). Laufende Wertpapiererträge wie Zinsen oder Ausschüttungen werden davon getrennt im Finanzergebnis erfasst (8400).

Bewertung und Einordnung

Für Finanzanlagevermögen gilt das gemilderte Niederstwertprinzip (§ 204 Abs. 2 UGB): Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ist eine außerplanmäßige Abschreibung zwingend, bei nur vorübergehender Wertminderung besteht für Finanzanlagen ein Abwertungswahlrecht. Für Wertpapiere des Umlaufvermögens gilt dagegen das strenge Niederstwertprinzip (§ 207 UGB) — hier ist stets auf den niedrigeren Wert am Bilanzstichtag abzuwerten. Fällt der Grund für eine frühere Abschreibung weg, besteht nach § 208 UGB grundsätzlich eine Zuschreibungspflicht bis maximal zu den Anschaffungskosten.

Anlageabsicht entscheidet — § 198 UGB

Ob ein Wertpapier auf 0810 gehört, hängt nicht von seiner Gattung ab, sondern von der Zweckbestimmung. Nach § 198 Abs. 2 UGB sind beim Anlagevermögen nur jene Gegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Eine Anleihe, die als langfristige Veranlagung gehalten wird, ist damit Finanzanlagevermögen; dieselbe Anleihe in einem kurzfristig ausgerichteten Handelsdepot wäre Umlaufvermögen. Die Absicht muss aus den Umständen nachvollziehbar sein — die bloße Bezeichnung genügt nicht.

Bewertung: gemildertes gegen strenges Niederstwertprinzip

Aus der Zuordnung folgt die Bewertungsregel, und das ist der praktisch bedeutsamste Punkt. Finanzanlagevermögen unterliegt dem gemilderten Niederstwertprinzip nach § 204 Abs. 2 UGB: Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ist eine außerplanmäßige Abschreibung verpflichtend, bei nur vorübergehender Wertminderung besteht bei Finanzanlagen ein Abwertungswahlrecht. Umlaufvermögen dagegen folgt dem strengen Niederstwertprinzip nach § 207 UGB — hier ist am Bilanzstichtag stets auf den niedrigeren Wert abzuschreiben, unabhängig davon, ob die Wertminderung dauerhaft ist. Wird ein Wertpapier falsch zugeordnet, greift die falsche Bewertungsregel, was das ausgewiesene Ergebnis unmittelbar beeinflusst.

Anschaffungsnebenkosten — nicht immer aktivierbar

Wertpapiere werden zu ihren Anschaffungskosten angesetzt. Dazu gehören nach § 203 Abs. 2 UGB grundsätzlich auch die Anschaffungsnebenkosten, also Aufwendungen, die einzeln dem Erwerb zugeordnet werden können — etwa Kaufspesen oder Bankprovisionen. Nicht jede Begleitkosten-Position ist jedoch aktivierbar: Nicht einzeln zurechenbare Gemeinkosten sowie laufende, nicht anschaffungsbezogene Kosten wie Depotgebühren sind keine Anschaffungsnebenkosten und werden als sofortiger Aufwand erfasst (etwa als Bankspesen auf 7800). Die Zuordnung im Einzelfall ist eine Frage der Bilanzierung und im Zweifel mit der steuerlichen Vertretung abzustimmen.

Zuschreibung und typische Fehler

Fällt der Grund für eine frühere außerplanmäßige Abschreibung weg, besteht nach § 208 UGB grundsätzlich eine Zuschreibungspflicht, begrenzt mit den ursprünglichen Anschaffungskosten. Der häufigste Fehler in der Praxis ist die Einordnung eines aktiv gehandelten Depots in Klasse 0: Wer kurzfristig kaufen und verkaufen will, hält Umlaufvermögen, auch wenn die Position über einen Bilanzstichtag hinaus bestehen bleibt. Ein zweiter Klassiker ist die Vermischung von Beteiligungen (0800, dauernde Verbindung zu einem Unternehmen) mit reinen Finanzveranlagungen (0810). Diese Seite bietet allgemeine fachliche Orientierung; die Beurteilung eines konkreten Wertpapierbestands ist Sache der Bilanzierung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Fachlich geprüft am 6.7.2026.

In Numeris automatisch buchen
Belege hochladen, KI schlägt Konto und Steuercode vor, Sie bestätigen. Numeris ist in geschlossener Beta.
Frühzugang anfragen