9150 erfasst die nicht gebundene (freie) Kapitalrücklage nach § 229 Abs. 2 Z 5 UGB — typischerweise nicht rückzahlbare Gesellschafterzuschüsse, die freiwillig ins Eigenkapital geleistet werden. Anders als die gebundene Rücklage (9110) unterliegt sie keiner gesetzlichen Verwendungsbeschränkung und kann durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst werden.
Einordnung: Kontenklasse 9 (Eigenkapital und Abschluss) · Abschlusskonten.
Buchungssätze
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 2800 Bank (Standard) | 9.000,00 € | |
| 9150 Nicht gebundene Kapitalrücklagen | 9.000,00 € |
Der Zuschuss fließt dem Bankkonto zu und stärkt als frei verwendbare Kapitalrücklage das Eigenkapital. Ein Ertrag entsteht dabei nicht, weil es sich um eine Einlage der Gesellschafter handelt.