Konto 2080 nimmt die Einzelwertberichtigungen (EWB) zu zweifelhaften Forderungen auf. Droht bei einem konkreten Kunden — etwa nach einem Insolvenzantrag oder erfolgloser Mahnung — ein teilweiser Ausfall, wird die Forderung auf den voraussichtlich erzielbaren Betrag abgewertet, ohne sie schon auszubuchen. Die EWB ist ein aktives Korrekturkonto und steht dem Forderungsbestand mindernd gegenüber.
Einordnung: Kontenklasse 2 (Forderungen und Geldkonten) · Bilanz.
Wann buche ich auf dieses Konto?
- Zum Bilanzstichtag, wenn für eine bestimmte Forderung ein Ausfallrisiko konkret erkennbar ist (§ 207 UGB, strenges Niederstwertprinzip für das Umlaufvermögen).
- Die Berichtigung erfolgt auf den Nettobetrag der Forderung; die Umsatzsteuer wird erst beim endgültigen Ausfall korrigiert.
Die pauschale, auf Erfahrungswerten beruhende Abwertung des gesamten Forderungsbestands ist keine EWB, sondern eine Pauschalwertberichtigung (2081). Der endgültige, uneinbringliche Ausfall ist keine Wertberichtigung mehr, sondern eine Ausbuchung der Forderung gegen den Aufwand (7720) samt USt-Korrektur.
Buchungssätze
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 7720 Forderungsabschreibungen | 2.000,00 € | |
| 2080 Einzelwertberichtigungen zu Forderungen | 2.000,00 € |
Eine Nettoforderung von 5.000 € wird zu 40 % als gefährdet eingeschätzt. Der Aufwand geht auf 7720, die Wertberichtigung auf das Korrekturkonto 2080 — die Forderung selbst (2000) bleibt zunächst unangetastet.
Steuerbezug
Steuercode: . Die Wertberichtigung selbst löst keine Umsatzsteuerkorrektur aus. Erst wenn die Forderung endgültig uneinbringlich wird, ist die Umsatzsteuer nach § 16 UStG zu berichtigen. Steuerlich ist die Bewertung an § 6 Z 2 lit. a EStG gebunden.
Bewertung und Einordnung
Forderungen gehören zum Umlaufvermögen und unterliegen dem strengen Niederstwertprinzip (§ 207 UGB): Zum niedrigeren beizulegenden Wert am Bilanzstichtag ist zwingend abzuwerten. Die Einzelwertberichtigung bildet das konkrete Ausfallrisiko einer bestimmten Forderung ab. Fällt der Grund später weg (der Kunde zahlt doch), ist nach § 208 UGB zuzuschreiben.