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Konto 1000Rohstoffe

Klasse 1 · VorräteAktivkontoZugänge im Soll, Abgänge im Haben

Auf 1000 liegen die Rohstoffe eines Produktionsbetriebs — jene Werkstoffe, die als Hauptbestandteil unmittelbar in das Endprodukt eingehen, etwa das Holz einer Tischlerei oder der Stahl eines Metallbauers. Der Rohstoffbestand ist Umlaufvermögen der Klasse 1 und wird zum Bilanzstichtag durch die Inventur ermittelt und zu Anschaffungskosten bewertet. Ein typischer Fehler ist die Vermischung von Rohstoffen mit Hilfs- und Betriebsstoffen, die eine eigene Kontengruppe haben.

Einordnung: Kontenklasse 1 (Vorräte) · Bilanz.

Wann buche ich auf dieses Konto?

  • Zugang eingekaufter Rohstoffe bei bestandsorientierter Buchung — der Wareneingang wird direkt aktiviert.
  • Bestandskorrektur nach der körperlichen Inventur zum Bilanzstichtag.

Hilfsstoffe (Nebenbestandteile wie Leim oder Nägel) gehören auf 1100, Betriebsstoffe (die verbraucht werden, aber nicht ins Produkt eingehen, etwa Schmieröl) auf 1200. Fremdbezogene Fertigteile, die unverändert eingebaut werden, laufen über 1300. Der laufende Verbrauch der Rohstoffe wird als Aufwand auf 5100 erfasst.

Buchungssätze

Einkauf Rohstoffe (Eichenholz), 4.200,00 € brutto (20 % USt)
SollHabenBetrag
1000 Rohstoffe3.500,00 €
2500 Vorsteuern700,00 €
3300 Verbindlichkeiten aus L+L4.200,00 €

Bei bestandsorientierter Buchung wird der Rohstoffzugang netto auf 1000 aktiviert, die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer erfasst, die Bruttoschuld auf das Kreditorenkonto gebucht.

Rohstoffverbrauch in der Produktion, 2.100,00 €
SollHabenBetrag
5100 Rohstoffverbrauch2.100,00 €
1000 Rohstoffe2.100,00 €

Wird Material für die Fertigung entnommen, mindert die Entnahme den Bestand auf 1000 und geht als Materialaufwand auf 5100.

Steuerbezug

Steuercode: V20 · UVA-Kennzahl: 060. Der Einkauf inländischer Rohstoffe trägt in der Regel 20 % Vorsteuer (V20), die in UVA-Kennzahl 060 einfließt. Bei Bezug aus dem EU-Ausland greift die Erwerbsteuer (IG-Erwerb).

Bewertung und Einordnung

Rohstoffe sind Umlaufvermögen und unterliegen dem strengen Niederstwertprinzip (§ 207 UGB): Am Bilanzstichtag ist der niedrigere Wert aus Anschaffungskosten und beizulegendem Wert (Markt-/Wiederbeschaffungswert) anzusetzen. Fällt der Grund für eine frühere Abwertung weg, besteht nach § 208 UGB grundsätzlich eine Zuschreibungspflicht bis zu den Anschaffungskosten.

Häufige Fragen

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